RS OGH 1999/10/12 5Ob256/99d, 5Ob101/02t, 5Ob118/14k, 5Ob50/15m

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Veröffentlicht am 12.10.1999
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Norm

GBG §14 Abs1

Rechtssatz

Der geltende § 14 Abs 1 GBG läßt die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zu. Die genannte Gesetzesbestimmung fordert die ziffernmäßige Bestimmtheit der Hypothekarforderung, die in einer Geldsumme unter Angabe allfällig vereinbarter Zinsen anzugeben ist, läßt also die bloße Bestimmbarkeit der Forderung (und damit der Belastung der Liegenschaft) nicht genügen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 256/99d
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 256/99d
  • 5 Ob 101/02t
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 101/02t
    Vgl auch; Beisatz: Geldforderungen, die aus der vereinbarten Wertsicherung einer geschuldeten Leistung entstehen, können mittelbar durch Höchstbetragshypotheken gesichert werden. (T1)
  • 5 Ob 118/14k
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/14k
    nur: Der geltende § 14 Abs 1 GBG läßt die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zu. (T2)
  • 5 Ob 50/15m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 50/15m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112610

Im RIS seit

11.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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