RS OGH 2015/4/28 5Ob256/99d, 5Ob101/02t, 5Ob118/14k, 5Ob50/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1999
beobachten
merken

Norm

GBG §14 Abs1

Rechtssatz

Der geltende § 14 Abs 1 GBG läßt die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zu. Die genannte Gesetzesbestimmung fordert die ziffernmäßige Bestimmtheit der Hypothekarforderung, die in einer Geldsumme unter Angabe allfällig vereinbarter Zinsen anzugeben ist, läßt also die bloße Bestimmbarkeit der Forderung (und damit der Belastung der Liegenschaft) nicht genügen.Der geltende Paragraph 14, Absatz eins, GBG läßt die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zu. Die genannte Gesetzesbestimmung fordert die ziffernmäßige Bestimmtheit der Hypothekarforderung, die in einer Geldsumme unter Angabe allfällig vereinbarter Zinsen anzugeben ist, läßt also die bloße Bestimmbarkeit der Forderung (und damit der Belastung der Liegenschaft) nicht genügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112610

Im RIS seit

11.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten