Norm
RL-BA 1977 §2Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb seiner Berufstätigkeit das Standesansehen zu wahren, weshalb er keine Anzeigen oder Aufsichtsbeschwerden erstatten darf, die durch Leichtfertigkeit der erhobenen Vorwürfe negative Rückschlüsse auf den Rechtsanwaltsstand zulassen könnten. Daraus folgt, daß ein Rechtsanwalt im Vergleich zu einer nicht dem Standesrecht unterliegenden Person bei sonstiger Strafdrohung durch das Disziplinarrecht das grundsätzlich jedermann und auch ihm zustehende Anzeigerecht nicht mißbrauchen darf; eine darüber hinausgehende Einschränkung des allgemeinen Anzeigerechtes besteht auch für einen Rechtsanwalt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112717Im RIS seit
17.11.1999Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015