Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Selbst wenn die beklagte Partei die Verpflichtete wissentlich zum Bruch eines zugunsten der Klägerin vereinbarten, jedoch bloß obligatorischen, nicht verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch ein abgesprochenes Versäumungsurteil und anschließende Exekutionsführung verleitet hätte, könnte dies einen Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht begründen, weil die beklagte Partei infolge des ihr zustehenden Pfandrechts nicht rechtswidrig gehandelt hätte. Schon aus diesem Grund ist eine unzulässige Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin durch die Exekutionsführung zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113112Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00202_98X0000_002