Norm
EO §290 Abs1Rechtssatz
Die unmittelbare oder analoge Anwendung der Bestimmung des § 290 Abs 2 EO scheidet, bezüglich einer Angelegenheit, für welche die Gesetzgebung den Ländern zukommt, zumal sie sich erkennbar nur auf die nach § 290 Abs 1 EO unpfändbaren Forderungen bezieht. Dies gilt hier auf Grund Art VII Abs 1 B-VG-Nov 1988 nicht nur für die Festlegung der Unpfändbarkeit, sondern auch für die Festlegung von Ausnahmen hievon.Die unmittelbare oder analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 290, Absatz 2, EO scheidet, bezüglich einer Angelegenheit, für welche die Gesetzgebung den Ländern zukommt, zumal sie sich erkennbar nur auf die nach Paragraph 290, Absatz eins, EO unpfändbaren Forderungen bezieht. Dies gilt hier auf Grund Artikel römisch sieben, Absatz eins, B-VG-Nov 1988 nicht nur für die Festlegung der Unpfändbarkeit, sondern auch für die Festlegung von Ausnahmen hievon.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112760Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00093_98T0000_003