RS OGH 2017/3/29 3Ob79/99k, 5Ob85/02i, 3Ob51/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

MRG §3
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach § 3 MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach Paragraph 3, MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.

Entscheidungstexte

  • RS0112727">3 Ob 79/99k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k
  • RS0112727">5 Ob 85/02i
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 85/02i
    nur: Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte. (T1)
    Beisatz: Hier: § 10 MRG. (T2)
  • RS0112727">3 Ob 51/17x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 51/17x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112727

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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