RS OGH 1999/10/20 7Ob269/99f

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §915
ABH W82
AEB Art2

Rechtssatz

Aus dem Gesamtzusammenhang des Bedingungswerkes ist es nicht statthaft, die Erstattung reiner Vandalismusschäden eines zwar in die versicherte Räumlichkeit eingedrungenen, jedoch dort weder versuchten oder vollbrachten Diebstahl bzw einfachen Diebstahl noch Beraubung zu verantwortenden Täters ebenfalls in die Deckungspflicht des Versicherers einzubeziehen. Dieser unabdingbare Zusammenhang zwischen der Deckungspflicht für Vandalismusschäden (nach der Zusatzklausel) und dem Vorliegen eines (ua) Einbruchsdiebstahls (nach den Allgemeinen Bedingungen) muss dabei auch als für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer evident erachtet werden, sodass insoweit auch kein Raum für eine Anwendung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB verbleibt. Die Ergänzung durch die Klausel Pkt 5. der W 82 hat damit zwar den Deckungsumfang der ABH erweitert, jedoch den Sachzusammenhang zum Grundtatbestand des "versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahls, einfachen Diebstahls oder Beraubung" nicht gelöst, sondern vielmehr unverändert gelassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112830

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0070OB00269_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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