RS OGH 1999/10/20 3Ob326/98g

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

ABGB §979

Rechtssatz

Der Entlehner hat von ihm verschuldete, über gewöhnliche Abnützungserscheinungen hinausgehende Wertminderung oder Zerstörung mittels Geldersatz auszugleichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112640

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00326_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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