Norm
ABGB §212 Abs2Rechtssatz
Wurde das Amt für Jugend und Familie von der Mutter gemäß § 212 Abs 2 ABGB mit der Führung der Unterhaltssachwalterschaft betraut, kommt dem Amt für Jugend und Familie die alleinige Vertretung des Kindes im Vorschussverfahren zu, auch wenn ihm - infolge der Abweisung des Vorschussantrages - bislang ein Beschluss auf Vorschussgewährung nicht zugestellt wurde, sodass die Folgen des § 9 Abs 2 UVG nicht eintreten konnten.Wurde das Amt für Jugend und Familie von der Mutter gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB mit der Führung der Unterhaltssachwalterschaft betraut, kommt dem Amt für Jugend und Familie die alleinige Vertretung des Kindes im Vorschussverfahren zu, auch wenn ihm - infolge der Abweisung des Vorschussantrages - bislang ein Beschluss auf Vorschussgewährung nicht zugestellt wurde, sodass die Folgen des Paragraph 9, Absatz 2, UVG nicht eintreten konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112665Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0060OB00175_99Z0000_001