RS OGH 1999/10/21 6Ob175/99z

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Norm

ABGB §212 Abs2
UVG §9 Abs2

Rechtssatz

Wurde das Amt für Jugend und Familie von der Mutter gemäß § 212 Abs 2 ABGB mit der Führung der Unterhaltssachwalterschaft betraut, kommt dem Amt für Jugend und Familie die alleinige Vertretung des Kindes im Vorschussverfahren zu, auch wenn ihm - infolge der Abweisung des Vorschussantrages - bislang ein Beschluss auf Vorschussgewährung nicht zugestellt wurde, sodass die Folgen des § 9 Abs 2 UVG nicht eintreten konnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112665

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0060OB00175_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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