RS OGH 1999/10/21 15Os112/99 (15Os113/99), 15Os149/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Norm

GebAG §40 Abs1 Z2
GebAG §41 Abs1 erster Satz
StAG §1

Rechtssatz

Dem öffentlichen Ankläger steht ein Beschwerderecht gegen den Beschluß zu, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, zumal der Staatsanwalt ein rechtliches Interesse an der fehlerfreien Bestimmung der Sachverständigengebühren und damit an der Abänderung oder Aufhebung einer fehlerhaften Entscheidung hat, gleichgültig ob sich dies zum Vorteil oder zum Nachteil des Sachverständigen auswirkt und ob dieser selbst ein Rechtsmittel erhebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112559

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0150OS00112_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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