Norm
StGB §176 Abs1Rechtssatz
Bei dem als Erfolgsdelikt konstruierten Verbrechen nach § 176 Abs 1 StGB muß zwischen der auf Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß gerichteten Tathandlung und dem dadurch bewirkten Gemeingefährdungserfolg unterschieden werden. Zur Strafbarkeit ist erforderlich, daß ein für die genannten Rechtsgüter sozialinadäquat gefährliches Täterverhalten von einem auch auf den Gefährdungserfolg bezogenen Vorsatz getragen ist. Erst wenn und sobald dieser Erfolg auf objektiv zurechenbare Weise eintritt, ist das Delikt vollendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112558Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0150OS00105_9900000_001