RS OGH 1999/10/21 2Ob290/99g, 1Ob200/03y, 7Ob263/09s, 9ObA132/10t, 4Ob46/12m, 2Ob97/16b, 5Ob34/17m,

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Norm

ABGB §1302 A

Rechtssatz

Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel (Schwarzfahren) verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 290/99g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 290/99g
    Veröff: SZ 72/156
  • 1 Ob 200/03y
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 200/03y
    nur: Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. (T1)
  • 7 Ob 263/09s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 263/09s
    Auch; Veröff: SZ 2010/5
  • 9 ObA 132/10t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 132/10t
    Vgl auch; nur: Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. (T2)
  • 4 Ob 46/12m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T3); Veröff: SZ 2012/78
  • 2 Ob 97/16b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 97/16b
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/87
  • 5 Ob 34/17m
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 34/17m
    Beisatz: Besteht unter mehreren Personen Einvernehmen darüber, Widerstand gegen Personen zu leisten, die versuchen, das eigenmächtige Entzünden eines Osterfeuerhaufens auf ihrem Grund abzuwehren, haften sie auch dafür, wenn eine der Abwehrpersonen durch einen der Angreifer verletzt wird, obwohl der konkrete Schadenszufüger der Angreifergruppe nicht festgestellt werden kann. (T4)
  • 9 Ob 52/18i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 Ob 52/18i
  • 1 Ob 178/18k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 178/18k
  • 8 Ob 55/19z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 55/19z
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112574

Im RIS seit

20.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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