RS OGH 1999/10/21 8Ob237/97d, 8Ob217/99s, 1Ob29/00x

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Norm

ABGB §871 BIV
WG allg

Rechtssatz

Von den Parteien des Diskontvertrages wird typischerweise gerade nicht die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners als selbstverständlich vorausgesetzt, so dass ein gemeinsamer Irrtum über diesen Umstand nicht zur Anfechtung des Diskontvertrages berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 237/97d
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 237/97d
    Veröff: SZ 72/158
  • 8 Ob 217/99s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 217/99s
  • 1 Ob 29/00x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 29/00x
    Beisatz: Vor der - mit besonderen Risken verbundenen - Diskontierung eines Wechsels hat sich daher in erster Linie der Diskontnehmer über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen. Ein gemeinsamer Irrtum über den Umstand der Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten berechtigt nicht zur Anfechtung eines Diskontvertrags. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112555

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0080OB00237_97D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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