Norm
ZPO §477 Abs1 Z3 D3Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach eine (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit jedenfalls einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO bildet, ist nicht für alle Verfahren, in denen gemäß § 41 Abs 3 JN die Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist, in gleichem Maße zutreffend.Die Rechtsansicht, wonach eine (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit jedenfalls einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bildet, ist nicht für alle Verfahren, in denen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, JN die Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist, in gleichem Maße zutreffend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112596Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0080OB00240_99Y0000_003