Norm
ABGB §414 ffRechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 414 ff ABGB sind unmittelbar nur auf die zufällige, ohne Wissen und Willen der Eigentümer geschehene Verarbeitung oder Vereinigung von Sachen anzuwenden, während bei einer vom Eigentümer gestatteten Verarbeitung grundsätzlich die Parteienvereinbarung maßgebend ist. Liegt eine sachenrechtlich wirksame Vereinbarung nicht vor, werden die gesetzlichen Verarbeitungsregeln analog herangezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112653Dokumentnummer
JJR_19991022_OGH0002_0010OB00049_99H0000_005