RS OGH 1999/10/28 3Ob95/98m, 9ObA106/08s

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Veröffentlicht am 28.10.1999
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Norm

MRG §1 Abs2 Z2

Rechtssatz

Ist der Dienstvertrag zwischen Vermieter und Mieter lediglich Motiv für den Abschluss des Mietvertrages (und wurde ein solcher niemals abgeschlossen), liegt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 95/98m
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 95/98m
  • 9 ObA 106/08s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s
    Auch; Beisatz: Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war. (T1); Bem: Siehe auch RS0124556. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112700

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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