Norm
MRG §1 Abs2 Z2Rechtssatz
Ist der Dienstvertrag zwischen Vermieter und Mieter lediglich Motiv für den Abschluss des Mietvertrages (und wurde ein solcher niemals abgeschlossen), liegt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112700Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009