Norm
FinStrG §4 Abs2Rechtssatz
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wird durch eine Änderung von Steuergesetzen nach der Tat nicht beeinflußt. Ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG ist auf die finanzstrafgesetzlichen Vorschriften beschränkt.Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wird durch eine Änderung von Steuergesetzen nach der Tat nicht beeinflußt. Ein Günstigkeitsvergleich nach Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG ist auf die finanzstrafgesetzlichen Vorschriften beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112581Dokumentnummer
JJR_19991103_OGH0002_0130OS00088_9900000_001