Norm
ABGB §1325 B2Rechtssatz
Die durch den sexuellen Mißbrauch verursachten ideellen Schäden längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung können entweder unmittelbar auf der Schädigungshandlung beruhen, wie etwa Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Mißbrauches, oder wie im vorliegenden Fall auf der geistigen Verarbeitung der Verletzungssituation. Seelische Beeinträchtigungen können also auch erst durch das Bekanntwerden der Tat oder im Zuge ihrer polizeilichen, straf- oder zivilrechtlichen Ahndung entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112622Im RIS seit
03.12.1999Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012