RS OGH 1999/11/3 9Ob78/99g, 4Ob200/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1999
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Norm

ABGB §1325 B2
ABGB §1328 B

Rechtssatz

Die durch den sexuellen Mißbrauch verursachten ideellen Schäden längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung können entweder unmittelbar auf der Schädigungshandlung beruhen, wie etwa Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Mißbrauches, oder wie im vorliegenden Fall auf der geistigen Verarbeitung der Verletzungssituation. Seelische Beeinträchtigungen können also auch erst durch das Bekanntwerden der Tat oder im Zuge ihrer polizeilichen, straf- oder zivilrechtlichen Ahndung entstehen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 78/99g
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 78/99g
    Veröff: SZ 72/165
  • 4 Ob 200/11g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Adäquanzzusammenhang bejaht, auch wenn die psychische Beeinträchtigung der Unmündigen überwiegend auf die strafrechtliche Untersuchung nach dem Eingriff in die Intimsphäre zurückzuführen war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112622

Im RIS seit

03.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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