RS OGH 1999/11/4 2Ob302/99x

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Veröffentlicht am 04.11.1999
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Norm

KO §1
KO §180

Rechtssatz

Vom Ausland überwiesene Gelder des Gemeinschuldners sind inländisches Vermögen, das dem inländischen Konkurs und damit auch der Anfechtung nach der KO unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112577

Dokumentnummer

JJR_19991104_OGH0002_0020OB00302_99X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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