RS OGH 1999/11/9 5Ob288/99k, 5Ob248/01h, 5Ob150/04a, 5Ob145/09y, 5Ob205/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
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Norm

WGG 1979 §15
WGG 1979 §21 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Günstigkeitsprinzip des § 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979 ist - bezogen auf den Fall einer Preisvereinbarung nach § 15 WGG 1979 - so zu verstehen, dass die Vereinbarung nur dann und insoweit rechtsunwirksam ist, als der Gesamtpreis für die Einräumung von Wohnungseigentum den am Kostendeckungsprinzip orientierten Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 288/99k
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 288/99k
    Veröff: SZ 72/168
  • 5 Ob 248/01h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 248/01h
    Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 288/99k. (T1); Beisatz: Im Rahmen einer Gesamtpreisvereinbarung kann ein der gemeinnützigen Bauvereinigung zu ihren Lasten unterlaufender Kalkulationsfehler durch eine das Kostendeckungsprinzip insgesamt nicht verletzende Einbehaltung von Baukosten-Skonti ausgeglichen werden. (T2); Beisatz: Eine Vereinbarung, in der die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt oder den Preis für ein Wohnungseigentumsobjekt von vorn herein niedriger ansetzt, als sie nach den Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 verlangen dürfte, ist bindend. (T3)
  • 5 Ob 150/04a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 150/04a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Beisatz: Der Einbehalt der von der gemeinnützigen Bauvereinigung erzielten Baukosten-Skonti ist ohne entsprechende Vereinbarung auch dann unzulässig, wenn damit an sich zulässige Preisbestandteile ausgeglichen werden sollen. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, liegt relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzipes zu gering bemessenen Preises zu Gunsten der Wohnungskäufer (§ 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979) vor. Ohne entsprechende Vereinbarung sind einbehaltene Skonti herauszugeben. (T4)
  • 5 Ob 145/09y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 145/09y
    Vgl; Beisatz: Von einer Verletzung des Günstigkeits- und Kostendeckungsprinzips und damit von einer Teilnichtigkeit einer diesen Prinzipien widersprechenden Preisvereinbarung kann nur gesprochen werden, wenn insgesamt mehr verrechnet wurde, als die gesetzlichen Entgelts- bzw Preisbestimmungen zulassen. Andernfalls würde in Verletzung des auch die gemeinnützigen Bauvereinigungen bindenden Kostendeckungsprinzips jeder Kalkulations- oder Verrechnungsfehler einseitig zu Lasten der gemeinnützigen Bauvereinigung gehen (so schon 5 Ob 288/99k). (T5)
  • 5 Ob 205/15f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 205/15f
    Vgl auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112613

Im RIS seit

09.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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