RS OGH 1999/11/9 10ObS273/99s, 10ObS321/00d, 10ObS286/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
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Norm

BPGG §3
EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art10a
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4 Abs2a

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof legt dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr 1247/92 des Rates vom 30. April 1992, in Verbindung mit Anhang IIa dahin auszulegen, dass das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so dass auf den Fall einer Person, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, auschließlich die durch Artikel 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist?

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 273/99s
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 273/99s
  • 10 ObS 321/00d
    Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 321/00d
    Vgl auch; Beisatz: Der EuGH hat sich mit der Frage der Beitragsabhängigkeit (Beitragsunabhängigkeit) des Bundespflegegeldes bereits beschäftigt und dazu im Urteil vom 8.3.2001, Rechtssache C-215/99 - Jauch, ausgesprochen, dass das österreichische Pflegegeld nicht als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne der VO zu qualifizieren sei und daher nicht den Ausnahmetatbestand des Art10a der VO erfülle (Slg 2001, I-01901, Randnr. 34 = RdW 2001/324 [Schattleitner] = ARD 5229/23/2001). Damit wurde das österreichische Bundespflegegeld als Leistung bei Krankheit eingestuft, die im Anwendungsbereich der VO grundsätzlich auch ins Ausland zu exportieren ist, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (T1)
  • 10 ObS 286/02k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 286/02k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt nicht vor. Durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Jauch wurde vielmehr die seit dem Urteil Molenaar Rs C-160/96, Slg1998, I.0843 bestehende Inkonsistenz zwischen deutschem und österreichischem Pflegegeld (teilweise) beseitigt. (T2); Beisatz: Dass es sich beim Pflegegeld nach der Intention des österreichischen Gesetzgebers nicht um eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung handeln sollte, ist nicht entscheidend, weil die gemeinschaftsrechtliche Zuordnung einer Leistung zu den in Art 4 Abs 1 lit a bis h der Verordnung genannten Leistungsarten unabhängig von der systematischen Qualifikation dieser Leistung in einem bestimmten Mitgliedstaat erfolgt. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die erfolgte Einordnung des Pflegegeldes nach dem BPGG durch Eintragung in den Anhang IIa der Verordnung keine konstitutive Wirkunghat und insoweit ungültig ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113278

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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