Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Angeklagten zwecks Vornahme nur in Ansehung eines anderen Angeklagten zulässiger Verlesung von Zeugenprotokollen ist unbedenklich, wenn die Geschworenen ausdrücklich dahin belehrt werden, daß sie die vorgenommenen Verlesungen ausschließlich bei der Urteilsfällung gegen den anderen Angeklagten berücksichtigen dürfen. Die Beachtung dieser Einschränkung durch die Laienrichter ist durch das Instrument der Aussetzung des Wahrspruchs gemäß § 334 Abs 1 StPO oder im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO überprüfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112718Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0140OS00077_9900000_001