RS OGH 1999/11/9 14Os77/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §258 Abs1
StPO §334 Abs1
StPO §345 Abs1 Z10a

Rechtssatz

Die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Angeklagten zwecks Vornahme nur in Ansehung eines anderen Angeklagten zulässiger Verlesung von Zeugenprotokollen ist unbedenklich, wenn die Geschworenen ausdrücklich dahin belehrt werden, daß sie die vorgenommenen Verlesungen ausschließlich bei der Urteilsfällung gegen den anderen Angeklagten berücksichtigen dürfen. Die Beachtung dieser Einschränkung durch die Laienrichter ist durch das Instrument der Aussetzung des Wahrspruchs gemäß § 334 Abs 1 StPO oder im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO überprüfbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112718

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0140OS00077_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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