RS OGH 2026/3/12 5Ob282/99b; 5Ob72/00z; 5Ob222/02m; 5Ob61/04p; 5Ob151/08d; 5Ob268/09m; 5Ob129/25v

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Rechtssatz

Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe der Umbaukosten scheitert. Ob zu erwartende Umbaukosten einer Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG entgegenstehen, hat sich immer auch am Ergebnis der Umbauarbeiten zu orientieren.Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe der Umbaukosten scheitert. Ob zu erwartende Umbaukosten einer Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG entgegenstehen, hat sich immer auch am Ergebnis der Umbauarbeiten zu orientieren.

Entscheidungstexte

  • RS0112673">5 Ob 282/99b
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 282/99b
  • RS0112673">5 Ob 72/00z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 72/00z
    Auch; Beisatz: Der Verkehrswert der Liegenschaft ist für die Qualifizierung von Kosten als unverhältnismäßig als Vergleichsgröße heranzuziehen. (T1)
  • RS0112673">5 Ob 222/02m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 222/02m
    Auch
  • RS0112673">5 Ob 61/04p
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 61/04p
    Auch
  • RS0112673">5 Ob 151/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 151/08d
    Auch; Beisatz: Die Tunlichkeit einer Realteilung ist immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
  • RS0112673">5 Ob 268/09m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 268/09m
    Vgl; Beisatz: Deshalb kann eine Feststellung eines exakten Prozentsatzes für die Umbaukosten im Verhältnis zum Verkehrswert der Liegenschaft, bis zu dem eine Naturalteilung (jedenfalls noch) zulässig ist, nicht erfolgen. (T3)
  • RS0112673">5 Ob 129/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 129/25v
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112673

Im RIS seit

09.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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