RS OGH 1999/11/10 7Ob254/99z

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Veröffentlicht am 10.11.1999
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Norm

VersVG §166 Abs2

Rechtssatz

Die Versicherungssumme fällt im Falle des Vorversterbens (jedenfalls) des (nicht unwiderruflich) Begünstigten nicht in dessen Nachlass, dies auch im Fall des gleichzeitigen Ablebens des Versicherungsnehmers und des laut Versicherungsvertrag (nicht unwiderruflich) Begünstigten. Der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme wird dann Bestandteil des Nachlasses des Versicherungsnehmers, wenn kein Begünstigter existiert. Ein Begünstigter ist aber auch dann nicht (mehr) vorhanden, wenn der Begünstigte gleichzeitig mit dem Versicherungsnehmer stirbt. Im Ergebnis fällt bei gleichzeitigem Ableben des Versicherungsnehmers und des (widerruflich) Begünstigten die Versicherungssumme in den Nachlass des ersteren und nicht des letzteren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112824

Dokumentnummer

JJR_19991110_OGH0002_0070OB00254_99Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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