RS OGH 1999/11/11 6Ob198/99g

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Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

ABGB §1295 Abs2 Ic
ABGB §1295 Abs2 IIf7a

Rechtssatz

Wenn eine Versicherung von ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen Gebrauch macht und einen Arzt vom Versicherungsschutz für künftige Leistungsfälle aus einem wichtigen Grund ausschließt, kann der zur Versicherung in keinem Vertragsverhältnis stehende Arzt Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche nur auf eine sittenwidrige deliktische Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB stützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112666

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00198_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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