RS OGH 1999/11/11 6Ob169/99t, 2Ob95/05t, 3Ob233/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
beobachten
merken

Norm

AnfO §11

Rechtssatz

Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt. Dies kann durchaus auch für die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gelten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 169/99t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 169/99t
    Veröff: SZ 72/173
  • 2 Ob 95/05t
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 95/05t
  • 3 Ob 233/15h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
    Auch; Beisatz: Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn, als auch gegen den Vormann ? gleichgültig auf welcher Basis ? begründet ist. Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO), so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung. Da § 11 Abs 2 AnfO nur die Voraussetzungen normiert, unter denen der Rechtsnehmer die gegenüber dem primären Anfechtungsgegner begründete Anfechtbarkeit hinnehmen muss, ist grundsätzlich die zeitliche Anfechtbarkeit des Ersterwerbs zur Beurteilung der Anfechtungsfristen maßgeblich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112664

Im RIS seit

11.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten