Norm
AktG §65Rechtssatz
Aus dieser Norm ist die grundsätzliche Zulässigkeit einer down-stream-Verschmelzung von Aktiengesellschaften ableitbar, was auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 96 Abs 2 GmbH auch für die Verschmelzung von Gesellschaften mbH gelten muss. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt Aktien, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zulässigerweise (§ 65 Abs 1 Z 3 AktG) zu eigenen Aktien werden, welche sie aber unmittelbar an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft weiterleiten (auskehren) muß; dies ist schon im Verschmelzungsvertrag bei sonstiger Nichtigkeit festzulegen.Aus dieser Norm ist die grundsätzliche Zulässigkeit einer down-stream-Verschmelzung von Aktiengesellschaften ableitbar, was auf Grund der Verweisungsbestimmung des Paragraph 96, Absatz 2, GmbH auch für die Verschmelzung von Gesellschaften mbH gelten muss. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt Aktien, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zulässigerweise (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, AktG) zu eigenen Aktien werden, welche sie aber unmittelbar an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft weiterleiten (auskehren) muß; dies ist schon im Verschmelzungsvertrag bei sonstiger Nichtigkeit festzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112745Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0060OB00004_99B0000_002