RS OGH 1999/11/11 6Ob4/99b

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Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

AktG §65
AktG §224
GmbHG §96 Abs2

Rechtssatz

Aus dieser Norm ist die grundsätzliche Zulässigkeit einer down-stream-Verschmelzung von Aktiengesellschaften ableitbar, was auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 96 Abs 2 GmbH auch für die Verschmelzung von Gesellschaften mbH gelten muss. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt Aktien, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zulässigerweise (§ 65 Abs 1 Z 3 AktG) zu eigenen Aktien werden, welche sie aber unmittelbar an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft weiterleiten (auskehren) muß; dies ist schon im Verschmelzungsvertrag bei sonstiger Nichtigkeit festzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112745

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00004_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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