RS OGH 1999/11/11 6Ob198/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

ABGB §1295 Abs2 Ic
ABGB §1295 Abs2 IIf7a
ABGB §1330 Abs1 A

Rechtssatz

Die Mitteilung, dass der Ausschluss eines Arztes vom Versicherungsschutz "aus begründetem Anlass" erfolgt sei, beeinträchtigt den Kläger noch nicht in seiner Ehre, also in seinem absolut geschützten Gut nach § 1330 Abs 1 ABGB. Durch den generellen Ausschluss des Klägers vom Versicherungsschutz für künftige Behandlungen der Versicherungsnehmer der Beklagten wird erkennbar kein Schutzgesetz verletzt. Auf Abs 1 leg cit kann sich der Arzt nicht stützen, weil die bei der Verletzung absolut geschützter Güter gebotene Interessenabwägung stets zugunsten der Versicherung ausschlagen müsse, die im eigenen Interesse und demjenigen ihrer Kunden das Recht ausüben dürfe und müsse, sich aus wichtigem Grund von einem Arzt zu trennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112667

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00198_99G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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