RS OGH 1999/11/11 6Ob4/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

AktG §178
AktG §226 ff
GmbHG §54 ff
  1. AktG § 178 heute
  2. AktG § 178 gültig ab 01.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  3. AktG § 178 gültig von 01.08.2010 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. AktG § 178 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. AktG § 178 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009
  1. AktG § 226 heute
  2. AktG § 226 gültig ab 01.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  3. AktG § 226 gültig von 01.08.2010 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. AktG § 226 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. AktG § 226 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 54 heute
  2. GmbHG § 54 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 54 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. GmbHG § 54 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  5. GmbHG § 54 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  6. GmbHG § 54 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  7. GmbHG § 54 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Aus Gläubigersicht kommt es immer nur auf den für die Befriedigung der Forderungen zur Verfügung stehenden Fonds und seine Erhaltung zur Befriedigung künftig fällig werdender Forderungen an. Vor der Verschmelzung tragen die gesetzlichen Bestimmungen über die Kapitalsherabsetzung den Gläubigerinteressen Rechnung. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen die Gläubiger vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaft schützen. Sie stellen den Ausgleich für die mangelnde persönliche Haftung der Gesellschafter der Kapitalgesellschaften dar. Eine Verschmelzung mit kapitalherabsetzendem Effekt darf den Gläubigerschutz nicht mindern. Der erst ex post einsetzende fusionsrechtliche Gläubigerschutz ist keine abschließende gesetzliche Regelung und nicht geeignet, den Gläubigerschutz voll zu gewährleisten. Die §§ 226 ff AktG verdrängen die Kapitalserhaltungsregeln nicht. Die Gläubiger müssen bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung ihr Sicherstellungsinteresse, also die Gefährdung der Erfüllung ihrer Forderungen nicht bescheinigen. Ein Verschmelzungsvorgang mit Kapitalherabsetzungseffekt darf daran nichts ändern.Aus Gläubigersicht kommt es immer nur auf den für die Befriedigung der Forderungen zur Verfügung stehenden Fonds und seine Erhaltung zur Befriedigung künftig fällig werdender Forderungen an. Vor der Verschmelzung tragen die gesetzlichen Bestimmungen über die Kapitalsherabsetzung den Gläubigerinteressen Rechnung. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen die Gläubiger vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaft schützen. Sie stellen den Ausgleich für die mangelnde persönliche Haftung der Gesellschafter der Kapitalgesellschaften dar. Eine Verschmelzung mit kapitalherabsetzendem Effekt darf den Gläubigerschutz nicht mindern. Der erst ex post einsetzende fusionsrechtliche Gläubigerschutz ist keine abschließende gesetzliche Regelung und nicht geeignet, den Gläubigerschutz voll zu gewährleisten. Die Paragraphen 226, ff AktG verdrängen die Kapitalserhaltungsregeln nicht. Die Gläubiger müssen bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung ihr Sicherstellungsinteresse, also die Gefährdung der Erfüllung ihrer Forderungen nicht bescheinigen. Ein Verschmelzungsvorgang mit Kapitalherabsetzungseffekt darf daran nichts ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112750

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00004_99B0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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