RS OGH 1999/11/11 6Ob4/99b, 6Ob288/99t, 4Ob252/02s, 6Ob235/07p, 6Ob236/07k, 6Ob267/08w, 6Ob226/09t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

AktG §52
AktG §65
AktG §178
AktG §219
AktG §224
AktG §225a
AktG §226
GmbHG §54
GmbHG §81
GmbHG §82
GmbHG §96
UmwG §5 Abs5

Rechtssatz

1. Wenn bei einer Konzernverschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung von einer übertragenden 100 % Muttergesellschaft auf ihre übernehmende Tochtergesellschaft (Verschmelzung down stream) gemäß § 96 GmbHG, die ohne Erhöhung des Stammkapitals der Tochtergesellschaft durchgeführt werden soll, die Gesellschafter der Muttergesellschaft im gleichen Verhältnis wie bisher Gesellschafter der Tochtergesellschaft werden, ist das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 GmbHG kein Verschmelzungshindernis; ebenso auch nicht das Verbot nach § 81 GmbHG, dass die Gesellschaft keine eigenen Anteile besitzen darf. Der Erwerb der Geschäftsanteile durch die Gesellschafter der Muttergesellschaft erfolgt ipso iure durch die Verschmelzung. 2. Die Verschmelzung setzt einen positiven Verkehrswert des übertragenen Vermögens der Muttergesellschaft voraus. 3. Die Verschmelzung von einer mit einem höheren Stammkapital ausgestatteten Muttergesellschaft auf eine Tochtergesellschaft mit niedrigerem Stammkapital hat kapitalherabsetzenden Effekt. Zum Schutz der Gläubiger der übertragenden Kapitalgesellschaft ist der Kapitalerhaltungsgrundsatz zu beachten. Die Verschmelzung darf im Firmenbuch nur eingetragen werden, wenn vor der Verschmelzung bei der übertragenden Gesellschaft eine ordentliche Kapitalherabsetzung auf das Ausstattungsniveau der Tochtergesellschaft durchgeführt wurde oder dem Firmenbuchgericht die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger in sinngemäßer Anwendung der §§ 54 ff GmbHG nachgewiesen wird. 4. Die fusionsrechtlichen Gläubigerschutzbestimmungen der §§ 226 ff AktG verdrängen die gesetzlichen Regeln über die Kapitalerhaltung nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 4/99b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 4/99b
    Veröff: SZ 72/172
  • 6 Ob 288/99t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 288/99t
    Vgl auch; Beisatz: Kapitalerhaltungsvorschriften dienen dem im Gesellschaftsrecht verankerten Schutz des Gläubigers vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaft und stellen den Ausgleich für die mangelnde persönliche Haftung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften dar. Das Firmenbuchgericht hat daher im Rahmen seiner materiellen Prüfungspflicht die handelsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Eintragung von Amts wegen zu prüfen und allfällige Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften wie das Verbot der Einlagenrückgewähr wahrzunehmen. (T1); Veröff: SZ 73/14
  • 4 Ob 252/02s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 252/02s
    Vgl auch; Beisatz: Das Firmenbuchgericht hat allfällige Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr von Amts wegen wahrzunehmen. (T2)
  • 6 Ob 235/07p
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 235/07p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umwandlung einer Einpersonen-Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Nach § 5 Abs 1 zweiter und dritter Satz UmwG idF ÜbRÄG 2006 (BGBl I 75/2006) muss bei der errichtenden Umwandlung die Höhe der übernommenen Einlagen der Höhe des Stammkapitals entsprechen. Es steht den Gesellschaftern frei, ob sie sich als Kommanditist oder Komplementär beteiligen. Dabei muss mindestens ein weiterer Gesellschafter hinzutreten. (T3); Beisatz: Dem bei Umwandlung unter Errichtung einer GmbH & Co KG im engsten Sinn erforderlichen Gläubigerschutz ist bereits im Eintragungsverfahren Rechnung zu tragen. (T4); Veröff: SZ 2007/175
  • 6 Ob 236/07k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 236/07k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 267/08w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 267/08w
    Vgl; Beisatz: Hier: Errichtende Umwandlung einer GmbH in eine KG. (T5); Beisatz: Bei der errichtenden Umwandlung muss die Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen (Hafteinlagen) die Höhe des entsprechenden Teils des Stammkapitals erreichen. (T6)
  • 6 Ob 226/09t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 226/09t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 224 Abs 2 AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. (T7); Beisatz: Hier: Enkelverschmelzung. (T8); Veröff: SZ 2010/35
  • 6 Ob 203/20a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 203/20a
    Vgl aber; Beisatz: Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird. (T9)
    Beisatz: Die Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insbesondere die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112744

Im RIS seit

11.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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