Rechtssatz
§ 49 Abs 1 KO gibt einem Absonderungsgläubiger kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen (hier: Mietzinseinnahmen aus der gemeinschuldnerischen Liegenschaft, die mit einem Pfandrecht des Absonderungsgläubigers belastet ist). Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit § 48 Abs 1 KO zu lesen, wonach Absonderungsgläubiger Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur ausschließen, soweit ihre Forderungen reichen.Paragraph 49, Absatz eins, KO gibt einem Absonderungsgläubiger kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen (hier: Mietzinseinnahmen aus der gemeinschuldnerischen Liegenschaft, die mit einem Pfandrecht des Absonderungsgläubigers belastet ist). Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit Paragraph 48, Absatz eins, KO zu lesen, wonach Absonderungsgläubiger Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur ausschließen, soweit ihre Forderungen reichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112604Im RIS seit
11.12.1999Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019