RS OGH 2019/3/28 8Ob198/99x, 8Ob199/99v, 6Ob319/01g, 8Ob249/02d, 7Ob59/12w, 2Ob175/18a

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Veröffentlicht am 11.11.1999
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Rechtssatz

§ 49 Abs 1 KO gibt einem Absonderungsgläubiger kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen (hier: Mietzinseinnahmen aus der gemeinschuldnerischen Liegenschaft, die mit einem Pfandrecht des Absonderungsgläubigers belastet ist). Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit § 48 Abs 1 KO zu lesen, wonach Absonderungsgläubiger Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur ausschließen, soweit ihre Forderungen reichen.Paragraph 49, Absatz eins, KO gibt einem Absonderungsgläubiger kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen (hier: Mietzinseinnahmen aus der gemeinschuldnerischen Liegenschaft, die mit einem Pfandrecht des Absonderungsgläubigers belastet ist). Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit Paragraph 48, Absatz eins, KO zu lesen, wonach Absonderungsgläubiger Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur ausschließen, soweit ihre Forderungen reichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112604

Im RIS seit

11.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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