RS OGH 1999/11/11 8Ob140/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

ZPO §45
KO §27
KO §43

Rechtssatz

Zur Vermeidung der Kostenfolgen des § 45 ZPO ist es geboten, vor einer Klagsführung den Anfechtungsgegner zur Leistung und zum Gegenstandlosmachen des Rechtsgestaltungsanspruchs zu veranlassen.Zur Vermeidung der Kostenfolgen des Paragraph 45, ZPO ist es geboten, vor einer Klagsführung den Anfechtungsgegner zur Leistung und zum Gegenstandlosmachen des Rechtsgestaltungsanspruchs zu veranlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112592

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0080OB00140_99T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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