Norm
ZPO §45Rechtssatz
Zur Vermeidung der Kostenfolgen des § 45 ZPO ist es geboten, vor einer Klagsführung den Anfechtungsgegner zur Leistung und zum Gegenstandlosmachen des Rechtsgestaltungsanspruchs zu veranlassen.Zur Vermeidung der Kostenfolgen des Paragraph 45, ZPO ist es geboten, vor einer Klagsführung den Anfechtungsgegner zur Leistung und zum Gegenstandlosmachen des Rechtsgestaltungsanspruchs zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112592Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0080OB00140_99T0000_002