RS OGH 1999/11/17 9ObA213/99k, 8ObS91/00s, 8ObS187/00h, 8ObS273/00f, 9ObA45/03p, 8ObS204/02m, 8ObA40

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Norm

ABGB §1409 F
AVRAG §3 Abs1
AVRAG §6 Abs1

Rechtssatz

Die scheinbar im Umfang der Haftung widersprüchlichen Bestimmungen des § 3 Abs 1 und § 6 Abs 1 AVRAG lassen sich bei richtlinienkonformer Auslegung harmonisieren. § 3 Abs 1 AVRAG ist die Umsetzung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie, wonach der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der zur Zeit des Überganges aufrechten Dienstverhältnisse eintritt. Eine Einschränkung der Haftung des Erwerbers im Sinne des § 1409 ABGB durch § 6 Abs 1 AVRAG würde mit den Grundsätzen der Richtlinie in Widerspruch stehen. Einfache Normen müssen aber so verstanden werden, dass sie vor höherrangigen, wie beispielsweise europarechtlichen Normen, Bestand haben können. Die Haftungsbeschränkung kann sich daher nur auf solche nicht aufgrund des § 3 Abs 1 AVRAG übernommenen Verpflichtungen beziehen, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (mit ausführlicher Darstellung der Lehre).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112978

Im RIS seit

17.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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