RS OGH 1999/11/22 6Bkd4/99, 12Bkd2/06, 6Bkd3/11, 11Bkd2/12, 11Bkd1/12, 19Ob3/14a, 30Ds4/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1999
beobachten
merken

Norm

RL-BA 1977 §3

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, von ihm übernommene beziehungsweise ihm auferlegte Verpflichtungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig zu erfüllen. Eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes ist zu erblicken, wenn durch ein zunächst einzuleitendes Exekutionsverfahren und schließlich das Konkurseröffnungsverfahren einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 4/99
    Entscheidungstext OGH 22.11.1999 6 Bkd 4/99
  • 12 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 13.11.2006 12 Bkd 2/06
    Vgl auch; Beisatz: Es stellt einen Verstoß gegen § 3 RL-BA dar, wenn ein Rechtsanwalt eine ihm gegenüber vollstreckbar festgestellte Forderung nicht fristgerecht erfüllt und es auf eine Exekutionsführung ankommen lässt. (T1)
  • 6 Bkd 3/11
    Entscheidungstext OGH 07.05.2012 6 Bkd 3/11
    Vgl; Beisatz: Bereits durch eine Exekutionsführung gegen einen Anwalt wird das Ansehen der Anwaltschaft im Gesamten schwer geschädigt. (T2)
  • 11 Bkd 2/12
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 11 Bkd 2/12
    Vgl auch
  • 11 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 11 Bkd 1/12
    Auch; Beis wie T1
  • 19 Ob 3/14a
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 3/14a
    Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt muss wissen, welche Fristen und Termine bei Kündigungen von Mitarbeitern einzuhalten sind. Wenn ihm dabei Fehler unterlaufen, muss er für die finanziellen Auswirkungen unverzüglich einstehen. Ist er dazu nicht in der Lage, darf er es nicht auf Exekutionsführungen oder auf von dritter Seite gestellte Konkursanträge ankommen lassen, sondern muss versuchen, Zahlungserleichterungen zu verhandeln. Gelingt ihm dies nicht, hat er entweder selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen oder auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten. Aufgrund der damit verbundenen negativen Publizitätswirkungen bedeutet jede Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen aktiven Rechtsanwalt eine gravierende Beeinträchtigung der Reputation des Anwaltsstandes. (T3)
  • 30 Ds 4/18v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 30 Ds 4/18v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112871

Im RIS seit

22.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten