Norm
EuGVÜ Art16Rechtssatz
Neben der Eigentumsklage (§ 366 ABGB) fallen auch die Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB), die Teilungsklage (§§ 830, 841 ABGB) bzw Grenzberichtigungsklage (§§ 850 f ABGB), die Löschungsklage (§§ 61 ff GBG) und auch die, soweit sie unbewegliche Sachen betrifft, Besitzstörungsklage (§§ 454 ff ZPO) in den Anwendungsbereich von Art 16 Nr 1 LGVÜ; darüber hinaus auch die Klagen aus anderen beschränkt dinglichen Rechten, wie etwa die Pfandklage (§ 466 ABGB) oder die Servitutenklage (§ 523 ABGB). Auch die Geltendmachung von durch Einverleibung im Grundbuch verdinglichten Rechten, wie Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungsverboten und Belastungsverboten wird von dieser Bestimmung umfasst werden, weil sich darauf gestützte Ansprüche direkt aus dem intabulierten Recht ableiten und sie damit unmittelbar mit einer Liegenschaft verknüpft sind, sodass die Gerichte des Belegenheitsstaats auf Grund ihrer Sachnähe am besten in der Lage sind, darüber zu entscheiden.Neben der Eigentumsklage (Paragraph 366, ABGB) fallen auch die Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB), die Teilungsklage (Paragraphen 830, 841, ABGB) bzw Grenzberichtigungsklage (Paragraphen 850, f ABGB), die Löschungsklage (Paragraphen 61, ff GBG) und auch die, soweit sie unbewegliche Sachen betrifft, Besitzstörungsklage (Paragraphen 454, ff ZPO) in den Anwendungsbereich von Artikel 16, Nr 1 LGVÜ; darüber hinaus auch die Klagen aus anderen beschränkt dinglichen Rechten, wie etwa die Pfandklage (Paragraph 466, ABGB) oder die Servitutenklage (Paragraph 523, ABGB). Auch die Geltendmachung von durch Einverleibung im Grundbuch verdinglichten Rechten, wie Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungsverboten und Belastungsverboten wird von dieser Bestimmung umfasst werden, weil sich darauf gestützte Ansprüche direkt aus dem intabulierten Recht ableiten und sie damit unmittelbar mit einer Liegenschaft verknüpft sind, sodass die Gerichte des Belegenheitsstaats auf Grund ihrer Sachnähe am besten in der Lage sind, darüber zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112835Im RIS seit
23.12.1999Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011