RS OGH 1999/11/23 7Ob286/99f (7Ob294/99g), 6Ob19/18i

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

LGVÜ Art16 Nr1

Rechtssatz

Auch zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Art 16 Nr 1 lit a reicht es aus, dass der Kläger schlüssig die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen behauptet. Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen (hier: offenkundige Dienstbarkeit an einer im Inland gelegenen Liegenschaft) zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (für die erfolgreiche Stattgebung des Klagebegehrens) - sog "doppelrelevante Tatsachen" (König, RZ 1997, 241) -, dann ist die Frage der Zuständigkeit allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen. Für den Bereich der internationalen Zuständigkeitsprüfung nach LGVÜ/EuGVÜ muss insoweit nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden, zumal eine "Missbrauchklausel" (dass nämlich die Klage nur erhoben worden ist, um den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen), wie sie in Art 6 Nr 2 verankert ist, dem Art 16 nicht beigegeben wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112838

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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