Norm
Sbg GdO §81Rechtssatz
Normzweck dieser Bestimmungen ist es, alle Voraussetzungen für eine effiziente gesetzmäßige Verwaltungsvollstreckung zu schaffen, die viele Gemeinden, müßten sie selbst einschreiten, mangels geeigneten Personals nicht gewährleisten könnten. Wesentliches Kriterium einer solchen Organisation des Vollstreckungswesens ist auch die Hintanhaltung von Schäden, die typischerweise durch rechtswidrige Vollzugsmaßnahmen verursacht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112944Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0010OB00261_99K0000_001