RS OGH 1999/11/23 1Ob261/99k

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

Sbg GdO §81
VVG §1 Abs1 Z2 litb

Rechtssatz

Normzweck dieser Bestimmungen ist es, alle Voraussetzungen für eine effiziente gesetzmäßige Verwaltungsvollstreckung zu schaffen, die viele Gemeinden, müßten sie selbst einschreiten, mangels geeigneten Personals nicht gewährleisten könnten. Wesentliches Kriterium einer solchen Organisation des Vollstreckungswesens ist auch die Hintanhaltung von Schäden, die typischerweise durch rechtswidrige Vollzugsmaßnahmen verursacht werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112944

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00261_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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