RS OGH 1999/11/23 1Ob304/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Abs1 IId3
ABGB §1295 Abs1 IIf7g

Rechtssatz

Die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Schiliftanlage im alpinen Gelände werden nicht überspannt, wenn von ihm verlangt wird, den seinen Kunden zur Verfügung gestellten Parkplatz während der Betriebszeit der Liftanlage zwei- bis dreimal auf Glatteisbildungen zu kontrollieren und daraufhin die allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Nachstreuung begangener und befahrener Wege zu veranlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112962

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00304_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten