RS OGH 1999/11/23 1Ob131/99t

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

AnfO §7
  1. AnfO § 7 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

§ 7 zweiter Satz AnfO enthält keine Einschränkung dahin, dass die Erbsausschlagung nur dann anfechtbar ist, wenn es keine Ersatzerben gibt.Paragraph 7, zweiter Satz AnfO enthält keine Einschränkung dahin, dass die Erbsausschlagung nur dann anfechtbar ist, wenn es keine Ersatzerben gibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112953

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00131_99T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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