Norm
ABGB §141Rechtssatz
Die Großelternteile haben untereinander anteilig und ohne Rangfolge zum subsidiären Unterhalt des Enkels beizutragen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil Obsorgeleistungen und damit Unterhaltsleistungen an das Kind erbringt; dies ist für die subsidiäre Unterhaltspflicht der diesem Elternteil zugehörigen Großeltern bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112683Im RIS seit
23.12.1999Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018