RS OGH 2016/4/27 1Ob299/99y, 7Ob53/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

ABGB §141
  1. ABGB § 141 heute
  2. ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 141 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die Großelternteile haben untereinander anteilig und ohne Rangfolge zum subsidiären Unterhalt des Enkels beizutragen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil Obsorgeleistungen und damit Unterhaltsleistungen an das Kind erbringt; dies ist für die subsidiäre Unterhaltspflicht der diesem Elternteil zugehörigen Großeltern bedeutungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112683

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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