RS OGH 1999/11/24 3Ob293/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
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Norm

EO §382b Abs1
EO §382b Abs2
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des § 382b Abs 1 und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 382b Abs 1 und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesenden Ehegatten zu sistieren, in die Ehewohnung und deren Umgebung zurückzukehren und an bestimmten anderen Orten, an denen sich ein räumliches Naheverhältnis zum gefährdeten Partner gleichfalls herstellen lässt, zu verkehren.Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesenden Ehegatten zu sistieren, in die Ehewohnung und deren Umgebung zurückzukehren und an bestimmten anderen Orten, an denen sich ein räumliches Naheverhältnis zum gefährdeten Partner gleichfalls herstellen lässt, zu verkehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112920

Dokumentnummer

JJR_19991124_OGH0002_0030OB00293_99F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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