RS OGH 2018/12/19 3Ob117/99y, 5Nc15/09i, 3Ob177/18b

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Norm

LGVÜ Art18
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
EuGVVO 2012 Art26 Abs1

Rechtssatz

Wie sich aus Art 18 LGVÜ ergibt, betrifft dies nur die Zuständigkeit der Gerichte Österreichs an sich. Zu prüfen ist daher noch, ob auch eine allfällige örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes geheilt wäre.Wie sich aus Artikel 18, LGVÜ ergibt, betrifft dies nur die Zuständigkeit der Gerichte Österreichs an sich. Zu prüfen ist daher noch, ob auch eine allfällige örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes geheilt wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112765

Im RIS seit

24.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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