RS OGH 1999/11/24 3Ob292/99h, 3Ob7/00a, 6Ob335/99d, 6Ob68/00v, 1Ob348/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
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Norm

WrJWG §27 Abs1
WrJWG §27 Abs6

Rechtssatz

Nach § 27 Abs 1 WrJWG haben 'Pflegeeltern' (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung als Maßnahme nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pflegegelds. Die Rechtsnatur dieses Anspruchs ist komplementär zu der als öffentlich-rechtliche Jugendwohlfahrtsmaßnahme zu besorgenden vollen Erziehung. Auf die Zuerkennung eines Pflegegelds nach § 27 Abs 6 WrJWG besteht dagegen kein Rechtsanspruch. Über ein solches Begehren wird auch nicht bescheidmäßig abgesprochen. Jene Bestimmung dient bloß als Rechtsgrundlage für Ermessenszuwendungen an Personen, die ein Kind pflegen und erziehen. Diese Aufgabe wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Jugendwohlfahrtsträgers erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 292/99h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 292/99h
  • 3 Ob 7/00a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 3 Ob 7/00a
  • 6 Ob 335/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 335/99d
    Vgl auch
  • 6 Ob 68/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 68/00v
    Vgl auch
  • 1 Ob 348/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 348/99d
    nur: Nach § 27 Abs 1 WrJWG haben 'Pflegeeltern' (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung als Maßnahme nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pflegegelds. Die Rechtsnatur dieses Anspruchs ist komplementär zu der als öffentlich-rechtliche Jugendwohlfahrtsmaßnahme zu besorgenden vollen Erziehung. Auf die Zuerkennung eines Pflegegelds nach § 27 Abs 6 WrJWG besteht dagegen kein Rechtsanspruch. (T1) Beisatz: § 27 Abs 6 Wr JWG statuiert, dass Personen, die mit den von ihnen betreuten Kindern bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind - unter welchen Personenkreis auch die Großmutter des Kindes fällt - vom Magistrat unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegegeld bis zur Höhe des - auf Grund des § 27 Abs 5 Wr JWG durch Verordnung der Wiener Landesregierung festzusetzenden - Richtsatzes gewährt werden kann, somit kein Rechtsanspruch besteht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112960

Dokumentnummer

JJR_19991124_OGH0002_0030OB00292_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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