RS OGH 1999/11/25 2Ob187/98h, 2Ob91/00x, 2Ob63/18f

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1358
AngG §8 I
VersVG §67

Rechtssatz

Die Ansprüche des Dienstnehmers auf Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung, die in Zeiten anfallen, für die der Dienstgeber - gesetzlich oder vertraglich - zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, obwohl der Dienstnehmer für ihn zufolge eines einem Dritten zurechenbaren Schadensereignisses nicht zur Dienstleistung in der Lage ist, begründen - ohne diese Leistungen - keinen Verdienstentgang. Der Dienstgeber kann daher vom Schädiger die ausbezahlten Beträge für Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung nicht fordern; insoweit wurde kein Schaden vom Dienstnehmer auf den Dienstgeber verlagert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112775

Im RIS seit

25.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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