Norm
EheG §87 Abs2Rechtssatz
Die Übertragung der Unterpachtrechte durch Verfügungen im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach § 87 Abs 2 EheG bedarf nicht der Zustimmung des Generalpächters.Die Übertragung der Unterpachtrechte durch Verfügungen im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach Paragraph 87, Absatz 2, EheG bedarf nicht der Zustimmung des Generalpächters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112784Im RIS seit
25.12.1999Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012