RS OGH 1999/11/25 2Ob333/99f, 5Ob193/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Norm

HeizKG §3
HeizKG §6

Rechtssatz

Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf solche Gebäude, die mit Messvorrichtungen ausgestattet sind und auch auf solche, in denen zwar noch keine Vorrichtungen vorhanden sind, hinsichtlich derer aber eine Verpflichtung zur Ausstattung mit Messvorrichtungen besteht. Das in § 6 HeizKG normierte Recht jedes Wärmeabnehmers zur Erwirkung der Installation von Messvorrichtungen und die damit korrespondierende Installationspflicht des Wärmeabgebers ist nur eine Ausformung des in § 3 Abs 1 Z 2 HeizKG angeführten Tatbestandselementes einer Ausstattungspflicht. Daneben kommen auch andere zivilrechtliche, vor allem aber öffentlich-rechtliche Pflichten zur Ausstattung des Gebäudes mit Messvorrichtungen in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 333/99f
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 333/99f
  • 5 Ob 193/09g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 193/09g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufteilung einer Gesamtsumme an Verbrauch oder Kosten für mehrere Nutzungsobjekte/Wärmenehmer. (T1); Bem: Siehe auch RS125915. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112973

Im RIS seit

25.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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