RS OGH 1999/11/25 6Ob163/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Norm

GmbHG §54
GmbHG §96
HGB §221 Abs4 z1
HGB §221 Abs4 Z2
HGB §277
HGB §278
HGB §279
HGB §283
  1. GmbHG § 54 heute
  2. GmbHG § 54 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 54 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. GmbHG § 54 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  5. GmbHG § 54 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  6. GmbHG § 54 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  7. GmbHG § 54 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Ist die übernehmende Gesellschaft die (alleinige) Gesellschafterin der von ihr übernommenen Gesellschaft mbH, setzt die Verschmelzung wie in 6 Ob 4/99b ausgeführt, voraus, dass der übernehmenden (Tochter-)Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein positiver Verkehrswert zukommt (wobei der Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft außer Betracht zu bleiben hat). Bei Verschmelzungen, die zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt haben und bei denen auf den aufnehmenden Rechtsträger ohne Verschmelzungsvorgang jedenfalls § 221 Abs 4 Z 1 HGB anzuwenden wäre, ist diese Bestimmung auch für den Jahresabschluss nach Verschmelzung heranzuziehen.Ist die übernehmende Gesellschaft die (alleinige) Gesellschafterin der von ihr übernommenen Gesellschaft mbH, setzt die Verschmelzung wie in 6 Ob 4/99b ausgeführt, voraus, dass der übernehmenden (Tochter-)Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein positiver Verkehrswert zukommt (wobei der Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft außer Betracht zu bleiben hat). Bei Verschmelzungen, die zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt haben und bei denen auf den aufnehmenden Rechtsträger ohne Verschmelzungsvorgang jedenfalls Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, HGB anzuwenden wäre, ist diese Bestimmung auch für den Jahresabschluss nach Verschmelzung heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112786

Dokumentnummer

JJR_19991125_OGH0002_0060OB00163_99K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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