RS OGH 1999/11/30 10ObS121/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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Norm

BPGG §4a Abs4
BPGG §4a Abs5
BPGG §4a Abs6
WPGG §4a Abs4
WPGG §4a Abs5
WPGG §4a Abs6
WrEinstV §7
  1. BPGG § 4a heute
  2. BPGG § 4a gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  3. BPGG § 4a gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  1. BPGG § 4a heute
  2. BPGG § 4a gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  3. BPGG § 4a gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  1. BPGG § 4a heute
  2. BPGG § 4a gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  3. BPGG § 4a gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998

Rechtssatz

Bei Kindern vor der Vollendung des dritten Lebensjahres - sowohl nach den Bestimmungen des BPGG wie auch nach denen des WPGG - kommt es immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfes an, nicht aber auf eine sogleich zur Einstufung führende Diagnose. Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung sowohl nach § 7 WrEinstV als auch nach § 4a Abs 4 bis 6 WPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt.Bei Kindern vor der Vollendung des dritten Lebensjahres - sowohl nach den Bestimmungen des BPGG wie auch nach denen des WPGG - kommt es immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfes an, nicht aber auf eine sogleich zur Einstufung führende Diagnose. Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung sowohl nach Paragraph 7, WrEinstV als auch nach Paragraph 4 a, Absatz 4 bis 6 WPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113004

Dokumentnummer

JJR_19991130_OGH0002_010OBS00121_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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