Norm
SMG §35 Abs1 ARechtssatz
Das Suchtmittelgesetz sieht für strafbare Handlungen iS des § 35 Abs 1 SMG, die während der Probezeit nach vorläufiger Zurücklegung der Anzeige (§§ 35f SMG) oder vorläufiger Einstellung (§ 37 SMG) begangen wurden, keine Sonderregelung vor. Eine analoge Anwendung der Zurücklegungs- und Einstellungspflicht des § 35 Abs 1 SMG (§ 37 SMG) bei neuerlichem Erwerb oder Besitz geringer Suchtmittelmengen zum eigenen Gebrauch liefe im Ergebnis auf eine Straflosigkeit des Drogenkonsums hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112990Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009