Norm
SMG §35 Abs1 ARechtssatz
Das Suchtmittelgesetz sieht für strafbare Handlungen iS des § 35 Abs 1 SMG, die während der Probezeit nach vorläufiger Zurücklegung der Anzeige (§§ 35f SMG) oder vorläufiger Einstellung (§ 37 SMG) begangen wurden, keine Sonderregelung vor. Eine analoge Anwendung der Zurücklegungs- und Einstellungspflicht des § 35 Abs 1 SMG (§ 37 SMG) bei neuerlichem Erwerb oder Besitz geringer Suchtmittelmengen zum eigenen Gebrauch liefe im Ergebnis auf eine Straflosigkeit des Drogenkonsums hinaus.Das Suchtmittelgesetz sieht für strafbare Handlungen iS des Paragraph 35, Absatz eins, SMG, die während der Probezeit nach vorläufiger Zurücklegung der Anzeige (Paragraphen 35 f, SMG) oder vorläufiger Einstellung (Paragraph 37, SMG) begangen wurden, keine Sonderregelung vor. Eine analoge Anwendung der Zurücklegungs- und Einstellungspflicht des Paragraph 35, Absatz eins, SMG (Paragraph 37, SMG) bei neuerlichem Erwerb oder Besitz geringer Suchtmittelmengen zum eigenen Gebrauch liefe im Ergebnis auf eine Straflosigkeit des Drogenkonsums hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112990Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009