RS OGH 1999/11/30 14Os150/99, 14Os165/99

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Norm

SMG §35 Abs1 A
SMG §37 A
SMG §38 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Suchtmittelgesetz sieht für strafbare Handlungen iS des § 35 Abs 1 SMG, die während der Probezeit nach vorläufiger Zurücklegung der Anzeige (§§ 35f SMG) oder vorläufiger Einstellung (§ 37 SMG) begangen wurden, keine Sonderregelung vor. Eine analoge Anwendung der Zurücklegungs- und Einstellungspflicht des § 35 Abs 1 SMG (§ 37 SMG) bei neuerlichem Erwerb oder Besitz geringer Suchtmittelmengen zum eigenen Gebrauch liefe im Ergebnis auf eine Straflosigkeit des Drogenkonsums hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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