RS OGH 1999/12/6 Bkv9/99

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Veröffentlicht am 06.12.1999
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Norm

RAO §2 Abs1
RAO §21b

Rechtssatz

Da nur eine hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübte Tätigkeit als praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt anerkannt werden kann, wäre eine nur mit S 3.899,-- monatlich entlohnte Zeitbeschäftigung nicht geeignet, als Rechtsanwaltsanwärter-Verwendungszeit anerkannt zu werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die hauptberufliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt deswegen als "erforderlich" bezeichnet, weil durch sie gewährleistet ist, dass der Rechtsanwaltsanwärter mit allen Facetten des Berufsbildes als Rechtsanwalt vertraut gemacht werden kann und darüber hinaus dem Rechtsanwalt dadurch die Möglichkeit eingeräumt wird, sich umfassend Kenntnis von den einzelnen Fähigkeiten des Rechtsanwaltsanwärters zu verschaffen und dementsprechend die Ausbildung zu gestalten (VerfGH B 26/97, AnwBl. 1997, 943).

Entscheidungstexte

  • Bkv 9/99
    Entscheidungstext OGH 06.12.1999 Bkv 9/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112900

Dokumentnummer

JJR_19991206_OGH0002_000BKV00009_9900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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