RS OGH 2025/7/10 8Ob299/99z; 1Ob348/99d; 10Ob51/09m; 10Ob67/09i; 10Ob54/12g; 10Ob60/14t; 10Ob66/14z;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1999
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Norm

ABGB §186a
UVG §2 Abs2 Z2
  1. ABGB § 186a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 186a gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. So genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach § 186a ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden (ÖA 1991, 22), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird (so etwa § 14 Tir JWG LGBl 1991/18); (nur) in einem solchen Fall vermag die Unterlassung einer Antragstellung auf Pflegegeld den Unterhaltsvorschussanspruch nicht aufrecht zu erhalten (ÖA 1996, 127/UV 1991).Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. So genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach Paragraph 186 a, ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach Paragraph 16, JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden (ÖA 1991, 22), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird (so etwa Paragraph 14, Tir JWG LGBl 1991/18); (nur) in einem solchen Fall vermag die Unterlassung einer Antragstellung auf Pflegegeld den Unterhaltsvorschussanspruch nicht aufrecht zu erhalten (ÖA 1996, 127/UV 1991).

Entscheidungstexte

  • RS0112860">8 Ob 299/99z
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 299/99z
  • RS0112860">1 Ob 348/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 348/99d
  • RS0112860">10 Ob 51/09m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 51/09m
    nur: Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. (T1);
    Beisatz: Eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn das Land als Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war und eine entsprechende Anordnung getroffen hat, nicht aber, wenn die Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe ohne Rechtsanspruch erfolgte oder wenn bloß die durch eine Behinderung des Kindes bedingten Mehrkosten der Unterbringung in einem Heim getragen werden. (T2)
  • RS0112860">10 Ob 67/09i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 67/09i
    nur T1; Beis wie T2
  • RS0112860">10 Ob 54/12g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 54/12g
    nur T1; Beisatz: Erforderlich ist also eine entsprechende (hoheitliche) Anordnung mit Kostenfolge für den Jugendwohlfahrts? oder Sozialhilfeträger. (T3);
    Beisatz: Für die Unterbringung „auf Grund einer Maßnahme“ der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe ist die bloße Übertragung der Obsorge nicht ausreichend, sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird. (T4)
  • RS0112860">10 Ob 60/14t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 60/14t
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/113
  • RS0112860">10 Ob 66/14z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 66/14z
    Vgl auch
  • RS0112860">10 Ob 67/18b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 67/18b
    Auch
  • RS0112860">10 Ob 4/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 4/24x
    vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4
  • RS0112860">10 Ob 36/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 Ob 36/25d
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112860

Im RIS seit

08.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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